Rücklagen: Zur Höchstgrenze beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist die Höchstgrenze von 500.000 EUR, die bei der Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt, nicht gesellschafts-, sondern gesellschafterbezogen auszulegen. Im Rahmen der Abschnittsbesteuerung gilt die Betragsgrenze somit pro Steuerpflichtigem und Veranlagungszeitraum.

Zum Hintergrund: Einzelunternehmer und natürliche Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften innerhalb bestimmter Zeiträume auf angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften und angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter/Gebäude übertragen.

Beispiel: Die AB-OHG verkauft die Anteile an der G-GmbH und erzielt dabei einen Gewinn von 700.000 EUR. An der OHG sind A und B zu jeweils 50 % beteiligt. Da jedem Mitunternehmer der Höchstbetrag von 500.000 EUR zusteht, muss dieser Gewinn nicht sofort versteuert werden, sondern kann auf begünstigte Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Die Vergünstigung steht nur natürlichen Personen zu, nicht dagegen Körperschaften wie GmbHs oder AGs. Ferner ist zu beachten, dass alle von dem Steuerpflichtigen vorgenommenen Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden, gleichgültig, welchem inländischen Betriebsvermögen die Anteile bis zur Veräußerung zugeordnet waren (OFD Frankfurt, Verfügung vom 11.4.2013, Az. S 2139 A – 24 – St 210).

Ergebnis der Betriebsprüfung 2012: 19 Mrd. EUR Mehreinnahmen

Betriebsprüfungen, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurden, haben zu Mehrsteuern und Zinsen von rund 19 Mrd. EUR geführt. Darauf hat das Bundesfinanzministerium hingewiesen.

Das Mehrergebnis basiert auf Prüfungen bei gewerblichen Unternehmen, Freiberuflern, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Bauherrengemeinschaften, Verlustzuweisungsgesellschaften und sonstigen Steuerpflichtigen.

Hinweis: Ergebnisse der Lohnsteueraußenprüfung, der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Steuerfahndungsdienste sind in diesen Aufzeichnungen nicht enthalten (BMF, Mitteilung vom 18.6.2013 „Jahresergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung für das Jahr 2012“).

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