Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nur dann möglich ist, wenn die Zuwendung betrieblich veranlasst ist und zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird.
Zum Hintergrund: Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbartengewährt. Mit dem gesetzlichen Pauschalierungs-Wahlrecht können Steuerpflichtige die Einkommensteuer unter gewissen Voraussetzungen pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen.
Im Streitfall fanden anlässlich des Jubiläums einer Aktiengesellschaft (AG) eine Jubiläumsfeier und eine Incentiver-Reise statt, an der sowohl Mitarbeiter der AG, die sich dafür durch entsprechende Leistungen qualifiziert hatten, als auch Kunden und Geschäftsfreunde teilnahmen. Der Hauptanteilseigner und Vorstandsvorsitzende übernahm die Gesamtkosten für beide Veranstaltungen und beanspruchte das Pauschalierungs-Wahlrecht – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.
Entscheidend ist die Veranlassung der Zuwendung, d.h., es werden nur solche Zuwendungen von der Pauschalierungsnorm erfasst, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dies war im Streitfall indes nicht gegeben, da der Vorstandsvorsitzende selbst keinen Betrieb unterhalten hatte. Die von seinen Privatkonten erbrachten Zahlungen wiesen insoweit keinen Veranlassungszusammenhang zu einem eigenen Betrieb des Vorstandsvorsitzenden auf.
Hinweis: Rund zwei Monate vor dieser aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof bereits in drei Urteilen intensiv mit der Pauschalierungsmöglichkeit befasst und dabei u.a. entschieden, dass das Wahlrecht nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (BFH-Urteil vom 12.12.2013, Az. VI R 47/12; BFH-Urteile vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11, Az. VI R 78/12, Az. VI R 52/11).