Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Nicht absetzbar sind aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Baumängeln.
– Nach den aktuellen Entscheidungen können außergewöhnliche Belastungen z.B. in folgenden Fällen vorliegen:
– Durch die Baumaßnahmen werden konkrete Gesundheitsgefährdungen (z.B. durch ein asbestgedecktes Dach) abgewehrt.
– Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden (z.B. durch den Befall eines Gebäudes mit echtem Hausschwamm) werden beseitigt.
– Es werden vom Gebäude ausgehende unzumutbare Geruchsbelästigungen behoben.
Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Bevor der Steuerpflichtige seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, muss er realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen.
Hinweis: Tauscht der Steuerpflichtige Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs aus, steht dies dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen (BFHUrteile vom 29.3.2012, Az. VI R 21/11; Az. VI R 70/10; Az. VI R 47/10).