Schenkungsteuer: Kein pauschaler Holding-Abschlag bei Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen

| Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden und damit der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Düsseldorf widersprochen. |

Sachverhalt
Der Vater schenkte seinen Kindern Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Gesellschaft dadurch, dass sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Schenkung heranzog.

Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelten Substanzwert („Net Asset Value“) des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen.

Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht Düsseldorf sah das im Klageverfahren anders.

In der Revision gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holding-Abschlag.

Beachten Sie | Nach § 11 Abs. 2 S. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die am Stichtag nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf konnte der Wert der geschenkten Anteile an der Gesellschaft nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden. Denn die Preisbildung hatte nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden (Stichwort „freier Markt“).

Danach war der durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelte Substanzwert anzusetzen. Zudem konnte entgegen der Auffassung des Finanzgerichts der Holding-Abschlag nicht angesetzt werden. Dieser wurde im Streitfall rein empirisch und deshalb zu pauschal durch die Gesellschaft ermittelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden. Im Streitfall verhielt es sich aber anders: Hier bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert.

Zudem sollte der Abschlag nach Darstellung der Gesellschaft hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich aber um „persönliche Verhältnisse“, die bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.9.2024, Az. II R 49/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246422; BFH, PM Nr. 6/25 vom 6.2.2025

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