Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt bei Barzahlung ausnahmslos nicht in Betracht. Demzufolge scheidet eine Steuerermäßigung auch dann aus, wenn die Rechnung eines Schornsteinfegers bar bezahlt wird, so der Bundesfinanzhof.
Zum Hintergrund
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Die Rechnung und der Zahlungsbeleg müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden (BFH, Beschluss vom 30.7.2013, Az. VI B 31/13).