Schuldzinsenabzug: Kurzfristige Einlagen als Gestaltungsmissbrauch

Um seine Überentnahmen zu minimieren, führte ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremdfinanzierte Geldmittel zu, die er kurze Zeit nach dem Jahreswechsel wieder entnahm. Da diese Einzahlungen im Streitfall allein dazu dienen sollten, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden, würdigte der Bundesfinanzhof die kurzfristigen Mittelzuführungen als unzulässigen
Gestaltungsmissbrauch.

Der Bundesfinanzhof begründet seine Sichtweise wie folgt: Einzahlungen auf das betriebliche Girokonto erfüllen den Tatbestand der Einlage und sind somit grundsätzlich auch bei der Ermittlung der Überentnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung sind und nur dazu dienensollen, die persönliche Steuer zu mindern.

Da der Bundesfinanzhof die Einlagen als Gestaltungsmissbrauch wertete, blieben sie bei der Berechnung der Überentnahmen außen vor.

Zum Hintergrund

Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird bei Überentnahmen begrenzt. Folgende Grundsätze sind zwingend zu
beachten:

– Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben
abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den
Einlagen liegen.

– Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der
Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.

– 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

– Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

– Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (BFH-Urteil vom 21.8.2012, Az. VIII R 32/09).

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