| Ein schwarzer Anzug, schwarze Blusen und schwarze Schuhe, die sich in keiner Weise von dem unterscheiden, was weite Teile der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen tragen, sind nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg keine typische Berufskleidung. Die Ausgaben für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung dieser Kleidung sind daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. |
Dies soll für alle Berufe gelten, mithin auch – und insoweit entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den siebziger und achtziger Jahren – für bestimmte Berufsgruppen wie Leichenbestatter, katholische Geistliche und Oberkellner. Mit dieser Entscheidung wollen sich die Steuerpflichtigen (selbstständige Trauerredner und Trauerbegleiter) aber nicht zufrieden geben und haben Revision eingelegt.
Beachten Sie | Auf den Umfang und die Ermittlung bzw. den Nachweis einer konkreten Privatnutzung der Kleidung kommt es nicht an. Es wäre, so das Finanzgericht außerdem völlig unklar, wo die Grenze einer „untergeordneten” privaten Mitbenutzung liegen sollte (den schwarzen Anzug einmal in drei Jahren privat genutzt? einmal pro Jahr? einmal pro Quartal? einmal pro Monat?).
Merke | Ob der Bundesfinanzhof seine vorgenannte Rechtsprechung in der Revision aufgibt und/oder für neue Abgrenzungsaspekte sorgt, bleibt abzuwarten. Vermutlich dürfte das Thema „typische Berufskleidung“ aber weiter streitanfällig bleiben. |
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2018, Az. 3 K 3278/15, Rev. BFH Az. VIII R 33/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205506