Sicherungseinbehalt: Einschränkung der Pflicht zur Vorfinanzierung

Bislang mussten Bauunternehmer Umsatzsteuer für Sicherungseinbehalte an das Finanzamt abführen, obwohl sie diese vom Kunden erst nach mehreren Jahren erhalten. Diesen Liquiditätsnachteil hat der Bundesfinanzhof nun allerdings ausgehebelt.

Bei der Sollbesteuerung im Umsatzsteuerrecht entsteht die Umsatzsteuer bereits in dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wann der Kunde die Rechnung des Unternehmers bezahlt, ist insofern unerheblich. Für Bauunternehmer war das bislang insbesondere bei Großaufträgen ein Problem. Obwohl der Kunde (über Jahre) einen Sicherungseinbehalt zurückbehält, musste die Umsatzsteuer für diesen nicht vereinnahmten Rechnungsbetrag bereits an das Finanzamt überwiesen werden.

Sachverhalt

Der Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahren bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Der Unternehmer hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können. Er war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster sahen den Unternehmer im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Entscheidung

Unternehmer sollen mit der Umsatzsteuer nicht belastet werden. Da mit diesem Charakter der Umsatzsteuer eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren ist, kann der Unternehmer bereits für
den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vornehmen.

Hinweis: Uneinbringlich ist ein Entgelt, wenn damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Von einer Uneinbringlichkeit ist erst recht dann auszugehen, wenn der Unternehmer das Entgelt aus Gründen, die bereits bei Leistungserbringung vorliegen, über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht vereinnahmen kann, so der Bundesfinanzhof.

Beachten Sie: Der Urteilsbegründung ist jedoch auch Folgendes zu entnehmen: Soweit der Unternehmer den Sicherungseinbehalt nach den Vertragsvereinbarungen durch Bankbürgschaft abwenden kann, kommt es auch
darauf an, ob für den Unternehmer eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich gewesen ist (BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12).

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