| Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen sogenannten „Schulhund“ anteilig von der Steuer absetzen. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf. |
Sachverhalt |
Eine Lehrerin an einer weiterführenden Schule setzte ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sogenannten „Schulhund“ ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitete der speziell ausgebildete Hund die Lehrerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wurde der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule warb aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“.
Die Beteiligten stritten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z. B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die Lehrerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Ansicht, dass ihr Schulhund Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage teilweise stattgegeben und die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten anerkannt. |
Das Finanzgericht entschied, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar ist. Ein Polizeihund steht im Eigentum des Dienstherrn und wird dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden ist.
Das Finanzgericht hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich. Die beiden Veranlassungsbeiträge sind nicht untrennbar. Der Hund wird in der Zeit, in der er in der Schule ist, ausschließlich beruflich genutzt.
Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung hielt das Finanzgericht für nicht sachgerecht. Bei einem Tier ist eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand ist eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich. Außerdem können die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Das Finanzgericht schätzte den beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes daher auf 50 %.
Beachten Sie | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat demgegenüber in einem anderen Fall entschieden, dass Aufwendungen für einen Schulhund keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Da gegen die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf inzwischen die Revision anhängig ist, wird nun bald der Bundesfinanzhof für Klarheit sorgen.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2018, Az. 1 K 2144/17 E, Rev. BFH Az. VI R 52/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207018; FG Düsseldorf, PM vom 7.2.2019; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2018, Az. 5 K 2345/15