Solidaritätszuschlag ist zumindest bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß

Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer war bis 2007 verfassungsgemäß. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren dient der Solidaritätszuschlag nach Ansicht des Bundesfinanzhofs noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Einheit.

Hinweis: Die Urteile enthalten für die Steuerzahler aber einen kleinen Silberstreif am Horizont: Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung darf der Solidaritätszuschlag laut Bundesfinanzhof nämlich nicht werden (BFHUrteile vom 21.7.2011, Az. II R 50/09; Az. II R 52/10).

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