Das Finanzgericht Köln hat Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einem Etappensieg in punkto
Gewährung des Splittingtarifs verholfen.
Im Streitfall klagten die gleichgeschlechtlichen Partner auf Eintragung der Lohnsteuerklasse IV unter Anwendung des
Faktorverfahrens auf ihren Lohnsteuerkarten, was nach der gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist.
Das Finanzamt lehnte ab, das Finanzgericht Köln stimmte zu. Gegen seinen Beschluss hat das Finanzgericht die
Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis: Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten gemeinsam eine Steuererklärung einreichen und
bei „Zusammenveranlagung” ein Kreuzchen setzen. Lehnt das Finanzamt diese ab, wahren sich Betroffene mit einem
Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf zwei Musterprozesse vor dem
Bundesverfassungsgericht ihre Chancen auf die Zusammenveranlagung (FG Köln, Beschluss vom 7.12.2011, Az. 4
V 2831/11; Verfahren anhängig vor dem BVerfG: Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 288/07).