Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Hat eine Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, ist für die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums abzustellen, sondern auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. Für die Aufteilung des Steuerermäßigungsbetrags sind der Gewerbesteuer-Messbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf diejenigen Gesellschafter zu verteilen, die zum Ende des Wirtschaftsjahrs an der Gesellschaft beteiligt waren. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Hintergrund: Unter den Voraussetzungen des § 35 EStG wird die Gewerbesteuerbelastung kompensiert, indem die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Steuermessbetrags gemindert wird.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 10.4.2025, Az. IV R 21/22

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