Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 EUR) kann nach einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses
gewährt werden – und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten
umgestaltet wird.
Die zunächst geltend gemachte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Aufwendungen,
maximal 4.000 EUR) war den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten in erster Instanz zu Recht versagt worden, weil
die Arbeiten über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege eines Gartens deutlich hinausgingen. Allerdings hat
der Bundesfinanzhof den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende
Errichtung einer Stützmauer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zugesprochen.
Hinweis: Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts
erbracht werden. Hingegen sind Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts”, also einen Neubau
betreffen, nicht begünstigt. Handwerkerleistungen im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der stets vorhandene
Grund und Boden gehört, dagegen schon – so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 61/10).