Das Bundesfinanzministerium hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausführlich Stellung bezogen. Im Vergleich zu dem Schreiben aus dem Jahr 1998 ergibt sich eine Änderung u.a. beim entgeltlich bestellten Nießbrauch.
Entgeltlich bestellter Nießbrauch (Behandlung beim Nießbraucher)
Bei Nutzung durch Vermietung sind Einmalzahlungen für die Einräumung des Nießbrauchs als Werbungskosten im Zeitpunkt der Zahlung abzuziehen, sofern die Vorauszahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren geleistet wird. Bei Vorausleistung für ein mehr als fünf Jahre geltendes Nießbrauchrecht ist die Vorauszahlung gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wird.
Hinweis: Leistet der Nießbraucher als Gegenleistung für die Einräumung des Nießbrauchs ausschließlich gleichmäßige laufende Zahlungen, sind die laufend gezahlten Beträge für das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Entgeltlich bestellter Nießbrauch (Behandlung beim Eigentümer)
Beim Eigentümer ist das für die Bestellung des Nießbrauchs gezahlte Entgelt grundsätzlich im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob beim Nießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen. Bei Vorausleistung des Entgelts durch den Nießbraucher für mehr als fünf Jahre können die Einnahmen auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Zahlung geleistet wird.
Beachten Sie: Die alte Billigkeitsregelung – auf Antrag konnte die Zahlung des gesamten Entgelts in einem Kalenderjahr auf die Laufzeit des Nießbrauchs, längstens über einen Zeitraum von zehn Jahren, gleichmäßig verteilt werden – wurde aufgehoben.
Hinweis: Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums gilt grundsätzlich in allen noch offenen Fällen. Die
zuvor dargestellten Grundsätze zu den Vorausleistungen sind erstmals auf Vorausleistungen anzuwenden, die nach
dem 31.12.2003 geleistet wurden (BMF-Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 1 – S 2253/07/10004).