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	<title>§4 Abs. 5 S.1 Nr. 4 Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
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		<title>Finanzgericht Düsseldorf: Aufwendungen für Herrenabende sind gemischt veranlasst</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Feb 2019 09:20:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[§4 Abs. 5 S.1 Nr. 4]]></category>
		<category><![CDATA[Abzugverbot]]></category>
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		<category><![CDATA[pirvaten Mitveranlassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#124; Das Finanzgericht Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung sogenannter „Herrenabende“ wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden können. &#124; Sachverhalt Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, lud die Kanzlei ausschließlich Männer ein. Der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>| Das Finanzgericht Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung sogenannter „Herrenabende“ <strong>wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben </strong>abgezogen werden können. |</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, lud die Kanzlei ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Kanzlei machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und voll abzugsfähig seien. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen indes nicht zum Betriebsausgabenabzug zu</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Im ersten Rechtsgang hatte das Finanzgericht Düsseldorf die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, da die Aufwendungen unter <strong>das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1<br />
Nr. 4 Einkommensteuergesetz</strong> fallen würden.</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong> Das Abzugsverbot erfasst neben den ausdrücklich genannten Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten <strong>auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“.</strong> Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann es auch Kosten beinhalten, die <strong>ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden dienen.</strong></p>
<p>Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Bundesfinanzhof in 2016 aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Begründung: Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung muss sich ergeben, dass Aufwendungen <strong>für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation</strong> getragen werden.</p>
<p><strong>Beachten Sie |</strong> Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen <strong>unüblich</strong> sein müssen. Dies kann wegen eines besonderen Veranstaltungsorts oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein</p>
<p>In seiner neuen Entscheidung vom 31.7.2018 ließ das Finanzgericht Düsseldorf die Aufwendungen <strong>hälftig zum Abzug zu: </strong></p>
<ul>
<li>Zwar kommt das <strong>Abzugsverbot</strong> nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts <strong>nicht zur Anwendung,</strong> weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde.</li>
<li>Die Aufwendungen für die Herrenabende sind aber <strong>gemischt veranlasst,</strong> weil sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner teilgenommen haben.</li>
</ul>
<p><strong>Beachten Sie |</strong> Doch damit ist dieser Fall immer noch nicht beendet. Denn nun hat die Finanzverwaltung beim Bundesfinanzhof <strong>Nichtzulassungsbeschwerde</strong> eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.</p>
<p><strong>Quelle | </strong>FG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2018, Az. 10 K 3355/16 F,U; NZB BFH Az. VIII B 129/18, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 206073; FG Düsseldorf, PM vom 11.12.2018; BFH-Urteil vom 13.7.2016, Az. VIII R 26/14</p>
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