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Gebühren für Kartenabwicklung von Sachbezügen kein Arbeitslohn

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR monatlich, dann fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung (Setup-Gebühren) und das Aufladen von Wertguthabenkarten kein geldwerter Vorteil. Demzufolge ist die 44 EUR-Freigrenze hierdurch nicht betroffen.

Ebenfalls positiv: Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht auch durch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets kein geldwerter Vorteil.

Quelle: Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185093

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