(0711) 81 47 79 56

(0711) 81 47 79 55

info@just-steuerberater.de

Just Steuerberater Stuttgart Logo

Abzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinnkorrektur bei Nutzungsänderung

Einnahmen-Überschussrechner können eine Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr grundsätzlich zu 100 % als Betriebsausgaben absetzen. Aber: Ändert sich der betriebliche Nutzungsumfang in den Folgejahren, kann das Erstjahr geändert werden. Hierauf hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hingewiesen. |

Hintergrund: Bei der Gewinnermittlung mittels Bilanzierung ist eine Leasingsonderzahlung grundsätzlich nicht sofort abzugsfähig, sondern über die Laufzeit zu verteilen. Demgegenüber können Einnahmen-Überschussrechner eine Sonderzahlung bei entsprechender betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands im Zahlungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen (Zufluss-/Abflussprinzip). Voraussetzung: Die Vertragslaufzeit beträgt nicht mehr als fünf Jahre.

Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt bei der Einnahmen-Überschussrechnung zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr (kein Betriebsausgabenabzug bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 %). Aber auch die zukünftige Nutzung ist zu betrachten. Das bedeutet: Erfolgt eine Nutzungsänderung innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, ist der Steuerbescheid des Zahlungsjahres (anteilig) zu korrigieren, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Beispiel
Ab Dezember 2013 wird ein Pkw-Leasingvertrag abgeschlossen (Laufzeit 48 Monate). Die Leasingsonderzahlung beträgt 35.000 EUR. Zum Leasingbeginn lag die betriebliche Nutzung bei über 50 %, sodass ein Betriebsausgabenabzug von 35.000 EUR geltend gemacht wurde. Im Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuerfestsetzung für 2013 bereits erfolgt ist – erfolgt eine Nutzungsänderung (betriebliche Nutzung unter 10 %).

Wegen der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug in 2013 rückwirkend um 16.770 EUR (23/48 von 35.000 EUR) zu kürzen.

 

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 17/2016 vom 1.9.2016

bleiben sie mit uns verbunden