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Verwaltungsanweisung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er seinerseits Bauleistungen erbringt. Für Bauträger hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sie grundsätzlich nicht als Steuerschuldner in Betracht kommen, weil sie keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern. Die Verwaltung hat nun mitgeteilt, dass das Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Darüber hinaus hat sie neue Grundsätze hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen aufgestellt.

Neue Verwaltungsmeinung

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist es erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.

Beispiel: Bauunternehmer A erbringt ausschließlich Bauleistungen. Das Handwerksunternehmen B baut in dem Verwaltungsgebäude des A neue Fenster und Türen ein. Es erfolgt keine Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer (B) auf den Leistungsempfänger (A), weil A die Bauleistung nicht unmittelbar zur Ausführung einer konkreten Bauleistung verwendet.

Hinweis: Nach bisheriger Verwaltungsmeinung war es maßgeblich, in welchem Umfang der Leistungsempfänger Bauleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr erbracht hat (mindestens 10 % seines Weltumsatzes). Nicht zuletzt wegen der Kritik des Bundesfinanzhofs ist die Verwaltung hiervon abgerückt.

Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Legt der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, gilt dies (nur) als Indiz dafür, dass er die Leistung für eine Bauleistung verwenden will.

Wichtig: Leistende Unternehmer sollten sich zukünftig schriftlich bestätigen lassen, dass der Kunde die Leistungen für eine Bauleistung verwendet. In dieser Vereinbarung sollte auch auf einen möglichen Schadenersatz hingewiesen werden, sofern sich die Bestätigung später als falsch herausstellen sollte.

Hinweis: Auch bei Gebäudereinigungsleistungen hat die Verwaltung ihre Sichtweise angepasst. Für einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist es auch hier erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Gebäudereinigungsleistungen mit von ihm erbrachten Gebäudereinigungsleistungen unmittelbar zusammenhängen.

Die Grundsätze des Schreibens des Bundesfinanzministeriums sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt ausgeführt werden (veröffentlicht am 14.2.2014).

Darüber hinaus weist die Verwaltung auf Folgendes hin: Haben die Beteiligten die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungsanweisungen angewendet, wird es
nicht beanstandet, wenn sie nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs ebenso einvernehmlich entscheiden, hieran festzuhalten, auch wenn der leistende Unternehmer nach neuer Rechtslage Steuerschuldner wäre. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht.

Beruft sich der Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs, soll der leistende Unternehmer insoweit keinen Vertrauensschutz genießen.

Praxisempfehlung

Haben nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Bauträger aufgrund der bisherigen Verwaltungsanweisungen Umsatzsteuer als Leistungsempfänger abgeführt, können sie diese in offenen Fällen zurückfordern.

Ob die Verwaltung die Umsatzsteuer in diesen Fällen beim leistenden Unternehmer erfolgreich nachfordern kann, ist infolge des verfahrensrechtlichen Vertrauensschutzes äußerst fraglich. Zu dieser Thematik ist derzeit ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums in Planung (BMF-Schreiben vom 5.2.2014, Az. IV D 3 – S 7279/11/10002; BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10).

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