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	<title>Gemeinschaftskonto Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
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		<title>Betriebliche Nutzung der Ehegattenimmobilie: Zahlungen von einem Oder-Konto vermeiden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[relaunch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Aug 2017 10:16:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[betriebl. Immobiliennutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäudeabschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftskonto]]></category>
		<category><![CDATA[Oder-Konto]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#124; Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten jeweils für Rechnung desjenigen als geleistet, der den Betrag schuldet. Dabei ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>| Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen eines <strong>vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils</strong> setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten Zahlungen von einem <strong>Gemeinschaftskonto der Ehegatten</strong> jeweils für Rechnung desjenigen als geleistet, der den Betrag schuldet. Dabei ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. |</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein Ehemann nutzt eine im Alleineigentum seiner Ehefrau stehende Immobilie unentgeltlich für eigenbetriebliche Zwecke. Das zur Immobilienfinanzierung aufgenommene Darlehen hat die Ehefrau in eigenem Namen abgeschlossen. Die Zins- und Tilgungsleistungen erfolgen von einem Oder-Konto der Eheleute (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis). Zahlungen auf dieses Konto erfolgen im Wesentlichen aus den Einnahmen des Ehemanns aus seiner selbstständigen Arbeit.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>In einem solchen Fall kann der Ehemann die für das Darlehen <strong>gezahlten Schuldzinsen sowie die Gebäudeabschreibung</strong> <strong>nicht als Betriebsausgaben abziehen. </strong>Denn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist Voraussetzung, dass der Unternehmer-Ehegatte die <strong>Aufwendungen persönlich getragen hat</strong> – und das ist bei einem Oder-Konto grundsätzlich derjenige, der den Betrag schuldet.</p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Ob es sich um ein betriebliches oder ein privates Konto handelt, ist hier regelmäßig unbeachtlich.</p>
<p>Auch die <strong>Drittaufwands-Rechtsprechung</strong> des Bundesfinanzhofs hilft hier nicht weiter. Denn die Ehefrau hat keine Schuld des Ehemanns, sondern ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen getilgt. Da die Ehefrau die Aufwendungen für eigene Rechnung getätigt hat, können dem Ehemann die Anschaffungskosten <strong>auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs</strong> zugerechnet werden.</p>
<p><strong>Quelle | </strong>BFH-Urteil vom 21.2.2017, Az. VIII R 10/14, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 194360</p>
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			</item>
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		<title>Gemeinschaftskonto kann für Eheleute zur Schenkungsteuerfalle werden</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/gemeinschaftskonto-kann-fur-eheleute-zur-schenkungsteuerfalle-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Jun 2012 07:52:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftskonto]]></category>
		<category><![CDATA[Guthaben]]></category>
		<category><![CDATA[schenkungssteuerfalle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) der Eheleute ein, kann dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) der Eheleute ein, kann dies<br />
nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen<br />
Ehegatten führen. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der Ehegatte im<br />
Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben<br />
verfügen kann.</p>
<p>Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu<br />
schaffen, umso stärker spricht dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dafür, dass er zu gleichen Teilen am<br />
Guthaben berechtigt ist.</p>
<p>Erfolgen derartige Kontozugriffe allerdings nur im Einzelfall, kann dies darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung<br />
des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil<br />
am gesamten Guthaben betrifft.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Für die Entscheidung, ob der nicht einzahlende Ehegatte über den auf ihn entfallenden Anteil am Guthaben<br />
im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten frei verfügen kann, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen<br />
(BFH-Urteil vom 23.11.2011, Az. II R 33/10).</p>
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