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Rechnungslegung: Keine Rückstellung für freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

Für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn diese Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall war gesellschaftsvertraglich vereinbart, dass die Geschäftsführung den Jahresabschluss bis zum 15.5. des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen hat und der Jahresabschluss von einem Angehörigen der wirtschaftsoder steuerberatenden Berufe zu prüfen ist. Eine gesetzliche (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Prüfung derJahresabschlüsse bestand weder nach dem Publizitätsgesetz noch nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Durch die Prüfungsverpflichtung werden im Ergebnis die Kontrollrechte und Ansprüche der einzelnen Gesellschafter gestärkt. Die Selbstverpflichtung dient damit ausschließlich dem einzelnen Gesellschafter. Der Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens kann nur innerhalb des Gesellschafterverbundes geltend gemacht und durchgesetzt werden, so der Bundesfinanzhof. Er stellt daher keine Außenverpflichtung im Sinne des § 249 HGB dar.

In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, dass der einzelne Gesellschafter die Verpflichtung der Gesellschaft, den Jahresabschluss prüfen zu lassen, einklagen kann. Die Einklagbarkeit macht die freiwillige Selbstverpflichtung nämlich nicht zur Außenverpflichtung, die zurückgestellt werden könnte.

Hinweis: Insoweit stehen sich die einzelnen Gesellschafter – denen ein entsprechendes Klagerecht zusteht – und die Personengesellschaft nicht als fremde Dritte gegenüber.

Quelle: BFH-Urteil vom 5.6.2014, Az. IV R 26/11, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 142628

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