(0711) 81 47 79 56

(0711) 81 47 79 55

info@just-steuerberater.de

Just Steuerberater Stuttgart Logo

Erstattungszinsen unterliegen der Körperschaftsteuer

Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der
Kapitalgesellschaft und sind körperschaftsteuerpflichtig. Nach einem aktuellen Beschluss des I. Senats des
Bundesfinanzhofs ist die Rechtsprechung des VIII. Senats, nach der Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer
unterliegen, für Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, da diese über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen.

Zum Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die Entscheidung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs
ausgehebelt, sodass Erstattungszinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören. Der Bundesfinanzhof
bezweifelt jedoch, dass zumindest die rückwirkende Anwendung der Regelung im Jahressteuergesetz 2010
rechtmäßig ist und hat dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.

Hinweis: In geeigneten Fällen sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dabei
kann auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren verwiesen werden (BFH, Beschluss vom 15.2.2012, Az. I
B 97/11; BFH-Beschluss vom 22.12.2011, Az. VIII B 190/11; BFH-Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; beim BFH
anhängige Verfahren, u.a.: Az. VIII R 1/11 und Az. VIII R 36/10).

bleiben sie mit uns verbunden