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Verwaltung will beim Nachweis für steuerfreie EU-Lieferungen nachbessern

Die Finanzverwaltung rudert bei den vielfach kritisierten neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie EU-Lieferungen offensichtlich etwas zurück. In dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist die neue Gelangensbestätigung zwar weiterhin enthalten, aber in abgeschwächter Form.

 

Zum Hintergrund

Mit der Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist. Praktische Probleme sind bei diesem neuen Verfahren in vielen Fällen vorprogrammiert.

Grundsätzlich ist die neue Gelangensbestätigung bereits am 1.1.2012 in Kraft getreten. Derzeit gilt jedoch eine Übergangsregelung, wonach es für bis zum Inkrafttreten einer Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ausgeführte Lieferungen nicht beanstandet wird, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung weiterhin auf der Grundlage der bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Die Eckpunkte im Überblick

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Industrie- und Handelskammern lassen sich die Eckpunkte des Referentenentwurfs wie folgt zusammenfassen:

– Eine Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen und in weitestgehend freier Form elektronisch eingeholt werden. Für das Ankunftsdatum genügt die Monatsangabe.

Hinweis: Der Kritik der Spediteure wurde insoweit Rechnung getragen, als sie von der Einholung der Bestätigung ausgenommen werden.

– Die Bestätigung kann als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben werden.

– Die Gelangensbestätigung ist nur eine Nachweisoption, sodass alternative Nachweise gleichberechtigt möglich sind. Als eine besondere Form wird die Spediteursbescheinigung ausdrücklich genannt.

– Bei Selbstabholfällen bleibt die Verwaltungsposition indes verschärft, sodass der Nachweis nicht mehr wie bislang mit einer Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung erbracht werden kann. Die erfolgte Verbringung ist vielmehr über eine Gelangensbestätigung nachzuweisen.

Erneute Übergangsregelung anvisiert

Nach dem Entwurfsschreiben sollen die geplanten Änderungen am 1.7.2013 in Kraft treten. Für bis zum 30.6.2013 ausgeführte EU-Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung allerdings noch nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung führen (Referentenentwurf des BMF für eine „Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ (Stand 1.10.2012); Newsletter der IHK Südlicher Oberrhein vom 18.10.2012; BMF-Schreiben vom 1.6.2012, Az. IV D 3 – S 7141/11/10003-06).

Lebensmittelspenden werden nicht mit Umsatzsteuer belastet

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, auf Lebensmittelspenden an Tafeln oder sonstige Einrichtungen für Bedürftige keine Umsatzsteuer zu erheben. Bei begrenzt haltbaren Lebensmitteln soll der Wert nach Ladenschluss regelmäßig 0 EUR betragen, sodass keine Umsatzsteuer anfällt (Die Bundesregierung, Mitteilung vom 11.10.2012).

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