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	<title>Rechnungen Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
	<lastBuildDate>Thu, 23 Nov 2017 13:31:53 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Obacht bei der verkürzten Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/obacht-bei-der-verkuerzten-aufbewahrungspflicht-von-lieferscheinen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[relaunch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Nov 2017 13:31:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbewahrungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Buchungsbelege]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferscheine]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungsbestandteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Insbesondere zum Jahreswechsel stellt sich die Frage, welche Unterlagen vernichtet werden können. In diesem Zusammenhang ist auf eine Maßnahme durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2017, S. 2143) hinzuweisen. Danach endet die Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen mit dem Erhalt oder dem Versand der Rechnung, wenn sie keine Buchungsbelege sind. &#124; Nimmt die Rechnung jedoch auf den Lieferschein [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Insbesondere zum Jahreswechsel stellt sich die Frage, welche Unterlagen vernichtet werden können. In diesem Zusammenhang ist auf eine Maßnahme durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2017, S. 2143) hinzuweisen. Danach endet die Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen <strong>mit dem Erhalt oder dem Versand der Rechnung, wenn sie keine Buchungsbelege sind.</strong> |</p>
<p>Nimmt die Rechnung jedoch auf den Lieferschein Bezug (z. B. hinsichtlich des Lieferzeitpunkts), wird der Lieferschein zum <strong>umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteil</strong> und darf auch künftig nicht vorzeitig vernichtet werden!</p>
<p><strong> </strong></p>
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		<title>Zur Nachweispflicht von Bewirtungskosten in einer Gaststätte</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/zur-nachweispflicht-von-bewirtungskosten-in-einer-gaststatte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Nov 2012 16:36:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Anlass]]></category>
		<category><![CDATA[Bewirtung]]></category>
		<category><![CDATA[Bewirtungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinbeträge]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Teilnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorinstanz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge handelt. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen. Zum Hintergrund Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der Höhe und der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen müssen den Namen des bewirtenden<br />
Steuerpflichtigen enthalten, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge handelt. So lässt sich eine<br />
aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund</strong></p>
<p>Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der<br />
Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden<br />
Angaben zu machen:</p>
<ul>
<li>Ort und Datum der Bewirtung,</li>
</ul>
<ul>
<li>Höhe der Aufwendungen,</li>
</ul>
<ul>
<li>Teilnehmer und</li>
</ul>
<ul>
<li>Anlass der Bewirtung.</li>
</ul>
<p>Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen neben der Rechnung Angaben zum<br />
Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Rechnungen über 150 EUR müssen zudem den Namen des bewirtenden<br />
Steuerpflichtigen enthalten.</p>
<p><strong>Großzügige Sichtweise der Vorinstanz nicht haltbar</strong></p>
<p>Im entschiedenen Fall vertrat das Finanzgericht Düsseldorf bei einer Gaststättenbewirtung die Meinung, dass es der Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, wenn die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, die wirtschaftliche Belastung aber durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders und verweigerte den Abzug als Betriebsausgaben.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> In der Praxis ist bei Gaststättenbewirtungen über 150 EUR zwingend darauf zu achten, dass der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung</p>
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		<item>
		<title>Elektronische Rechnungsstellung: Anwendungsschreiben veröffentlicht</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/elektronische-rechnungsstellung-anwendungsschreiben-veroffentlicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Aug 2012 11:54:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Kontrollverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Unversehrtheit]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bereits seit 1.7.2011 gelten Vereinfachungen bei der elektronischen Rechnungsstellung. Nunmehr können u.a. auch Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit Anhang) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (iKv) zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnung durchgeführt wird. Zu Detailfragen hat das Bundesfinanzministerium [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits seit 1.7.2011 gelten Vereinfachungen bei der elektronischen Rechnungsstellung. Nunmehr können u.a. auch Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit Anhang) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (iKv) zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der<br />
Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnung durchgeführt wird. Zu Detailfragen hat das Bundesfinanzministerium nun (endlich) Stellung bezogen.</p>
<p>Ein iKv kann ein bereits bestehendes EDV-unterstütztes oder manuelles Verfahren zum Abgleich der Rechnung mit der Zahlungsverpflichtung sein. Das iKv dient nur der Sicherstellung der korrekten Übermittlung und ersetzt nicht die Prüfung der inhaltlichen Ordnungsmäßigkeit der Rechnung. Liegt eine inhaltlich richtige Rechnung vor, rechtfertigt diese die Annahme, dass die Übermittlung korrekt erfolgt ist. In diesen Fällen ist eine Beanstandung des Vorsteuerabzugs alleine wegen Zweifeln im Hinblick auf die Durchführung eines iKv nicht möglich.</p>
<p>Für das iKv sind keine gesonderten Dokumentationen erforderlich (z.B. Stempel oder Checkliste). Zwar verweist das Bundesfinanzministerium bezüglich der Aufbewahrung von Rechnungen u.a. auf die Vorschriften der Abgabenordung, die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU). Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt hiervon aber unberührt, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachweisen kann.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts sind nach wie vor durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Übermittlung im EDI-Verfahren gewährleistet. Diese Verfahren sind für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich EU-einheitlich anzuerkennen (BMF-Schreiben vom 2.7.2012, Az. IV D 2 &#8211; S 7287-a/09/10004 :003).</p>
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