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Reform des Reisekostenrechts: Gesetzentwurf liegt vor

Das steuerliche Reisekostenrecht soll bereits seit Jahren vereinfacht werden. Das Kabinett hat nun einen Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts beschlossen, wobei die Reisekostenreform erst ab 2014 zur Anwendung kommen soll. Nach
derzeitigem Stand wird die Zustimmung des Bundesrats für den 23.11.2012 erwartet. Nachfolgend die wichtigsten
Punkte im Überblick.

Erste Tätigkeitsstätte

Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte soll durch den neuen Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt werden. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend gibt es höchstens nocheine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis, wobei sich die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen
Festlegungen bestimmt.

Zum Hintergrund: Die Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte sind nur mittels der Pendlerpauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer) abzugsfähig. Bei einer Auswärtstätigkeit können die Fahrtkosten hingegen unbeschränkt nach Reisekostengrundsätzen abgesetzt werden, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann die betriebliche Einrichtung des Kunden des
Arbeitgebers – unabhängig von der Dauer des Einsatzes – nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der
Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Dieser positiven Rechtsprechung wird zumindest insoweit der Boden entzogen, als eine erste Tätigkeitsstätte in
bestimmten Ausnahmefällen auch die eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Kunden) sein kann, der der
Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (z.B. in den Fällen des „Outsourcing“).

Verpflegungspauschalen/Mahlzeiten

Bei den Verpflegungspauschalen soll die derzeitige Staffelung reduziert werden. Bei eintägigen Reisen ohne
Übernachtung soll ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden eine Pauschale von 12 EUR gewährt werden. Bei
mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung ist für den An- und Abreisetag ohne Prüfung einer
Mindestabwesenheit ein Betrag von jeweils 12 EUR vorgesehen; für „Zwischentage“ (Abwesenheit 24 Stunden)
jeweils 24 EUR.

Die Pauschalen sollen für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des Betrags
der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt werden, sofern der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine solche Mahlzeit erhält. Als Ausgleich soll dafür
eine angemessene Mahlzeitengestellung (Wert je Mahlzeit: 60 EUR) steuerfrei gestellt werden.

Beispiel: Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für A in einem Hotel zwei Übernachtungen (jeweils mit Frühstück sowie je ein Mittag- und ein Abendessen) gebucht und bezahlt. A erhält keine weiteren Reisekosten erstattet.

Lösung: Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. A kann in seiner
Einkommensteuererklärung folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

Anreisetag:                                          12,00 EUR

Abreisetag:                                          12,00 EUR

Zwischentag:                                       24,00 EUR

Diese Beträge sind wie folgt zu kürzen: (2 x 4,80 EUR Frühstück, 2 x 9,60 EUR Mittag-/Abendessen = 28,80 EUR).
Als Werbungskosten kann A somit 19,20 EUR geltend machen.

Doppelte Haushaltsführung

Bei der doppelten Haushaltsführung treten als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus März
dieses Jahres Verschärfungen ein. Danach soll ein eigener Hausstand (Familienhausstand) nur bei einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung vorliegen.

Die Nutzung einer Zweitwohnung oder -unterkunft muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Die
Gesetzesbegründung unterstellt aus Vereinfachungsgründen, dass von einer beruflichen Veranlassung des
Steuerpflichtigen dann auszugehen ist, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der neuen Tätigkeitsstätte beträgt.

Beispiel: Arbeitnehmer AN hat seinen Hausstand in A und eine neue erste Tätigkeitsstätte in B. Die Entfernung von A nach B beträgt 300 Kilometer. AN findet in C eine Zweitwohnung. Die Entfernung von C nach B beträgt 120 Kilometer.

Lösung: Auch wenn die Zweitwohnung 120 Kilometer von B entfernt liegt, gilt sie als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt.

Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können zukünftig bis zu 1.000 EUR monatlich angesetzt werden. Die bisherige Angemessenheitsprüfung nach der 60 m2 Durchschnittsmiete entfällt.

Übernachtungskosten

Beruflich veranlasste Unterkunftskosten bei einer auswärtigen Tätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sollen im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Nach den 48 Monaten gilt auch hier die 1.000 EUR-Regelung.

Unternehmensbesteuerung

Neben der Reisekostenreform ist eine kleine Unternehmenssteuerreform beabsichtigt. Hervorzuheben sind u.a.
folgende Maßnahmen:

  • Beim Verlustrücktrag soll der Höchstbetrag von derzeit 511.500 EUR auf 1 Mio. EUR und bei
    zusammenveranlagten Ehegatten von 1.023.000 EUR auf 2 Mio. EUR erhöht werden.

Hinweis: Die erhöhten Werte sollen erstmals auf negative Einkünfte anwendbar sein, die bei der Ermittlung
des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden können.

  • Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft sollen insbesondere die Durchführung als auch die formalen
    Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, der Voraussetzung für eine
    Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns ist, vereinfacht werden. So können z.B. formale Fehler
    nachträglich korrigiert werden. Darüber hinaus ist ein Feststellungsverfahren beabsichtigt (Entwurf eines
    Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
    Reisekostenrechts, Drs. 17/10774 vom 25.9.2012; BFH-Urteil vom 13.6.2012, Az. VI R 47/11; BFH-Urteil vom
    28.3.2012, Az. VI R 87/10).

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