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	<title>Reisekostenrechts Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
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		<title>Verpflegungsmehraufwand: Zur Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/verpflegungsmehraufwand-zur-dreimonatsfrist-bei-auswartstatigkeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2013 14:24:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Auswärtstätigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstreise]]></category>
		<category><![CDATA[Dreimonatsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekostenrechts]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensberater]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei einer Auswärtstätigkeit ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit beschränkt. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese Regelung auch, wenn ein selbstständiger Unternehmensberater über Monate hinweg wöchentlich (nur) zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines Kunden tätig wird und die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue vereinbart werden. Der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer Auswärtstätigkeit ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit beschränkt. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese Regelung auch, wenn ein selbstständiger Unternehmensberater über Monate hinweg wöchentlich (nur) zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb<br />
eines Kunden tätig wird und die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue vereinbart werden.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof ist nämlich nicht der Meinung, dass die Auswärtstätigkeit gänzlich ununterbrochen bzw. in jeder Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen ausgeübt werden muss, damit die Dreimonatsfrist Anwendung findet.</p>
<p>Darüber hinaus sind vorübergehende Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit (Wochenendheimfahrten, einzelne Arbeitstage im heimischen Büro, kurzfristige Auswärtstätigkeiten in anderen Orten, Krankheits- und Urlaubszeiten) unschädlich für den Ablauf der Dreimonatsfrist und führen somit nicht zu einem Neubeginn der Frist. Erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen beginnt eine neue Dienstreise und damit eine neue Dreimonatsfrist, in der Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann.</p>
<p><strong>Praxishinweis</strong><br />
Durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts wird die Unterbrechung von mindestens vier Wochen ab 2014 gesetzlich vorgegeben. Da eine reine zeitliche Unterbrechungsregel eingeführt wurde, ist es im neuen Recht unerheblich, aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Nach den derzeit gültigen Lohnsteuerrichtlinien hat eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit keinen Einfluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist (BFH-Urteil vom 28.2.2013, Az. III R 94/10; Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BGBl I 2013, S. 285).</p>
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		<title>Reisekosten: Finanzverwaltung definiert regelmäßige Arbeitsstätte neu</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/reisekosten-finanzverwaltung-definiert-regelmasige-arbeitsstatte-neu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 09:00:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekostenrechts]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese Rechtsprechungsänderung wendet das Bundesfinanzministerium in allen offenen Fällen an. Gleichzeitig hat es die regelmäßige Arbeitsstätte neu definiert. Derzeit ist eine Arbeitsgruppe damit beschäftigt, Vorschläge zur Vereinfachung des Reisekostenrechts zu erarbeiten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung geht die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten nicht mehr als eine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese Rechtsprechungsänderung wendet das Bundesfinanzministerium in allen<br />
offenen Fällen an. Gleichzeitig hat es die regelmäßige Arbeitsstätte neu definiert.</p>
<p>Derzeit ist eine Arbeitsgruppe damit beschäftigt, Vorschläge zur Vereinfachung des Reisekostenrechts zu erarbeiten.<br />
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung geht die Finanzverwaltung von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn<br />
der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen</p>
<p>-einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder</p>
<p>-in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers</p>
<p>-arbeitstäglich,<br />
-je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder<br />
-mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit<br />
tätig werden soll (Prognoseentscheidung).</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Davon abweichend kann der Arbeitnehmer in geeigneten Fällen geltend machen, dass eine andere<br />
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder dass er keine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte hat. Erfolg versprechend ist dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer den inhaltlichen (qualitativen)<br />
Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen kann.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund</strong></p>
<p>Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. folgende<br />
steuerlichen Konsequenzen:</p>
<p><strong>Fahrtkosten:</strong></p>
<p>-Regelmäßige Arbeitsstätte: Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung<br />
und regelmäßiger Arbeitsstätte)</p>
<p>-Auswärtstätigkeit: „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)</p>
<p><strong>Verpflegungsmehraufwand:</strong></p>
<p>-Regelmäßige Arbeitsstätte: keine Verpflegungspauschale</p>
<p>-Auswärtstätigkeit: Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (BMF-Schreiben vom 15.12.2011, Az.<br />
IV C 5 &#8211; S 2353/11/10010).</p>
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