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Verspätete Steuererklärung bei Rentnern: Zinserlass aus Billigkeitsgründen?

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf ist ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob Senioren Nachzahlungszinsen bei einer verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn das Finanzamt zuvor mehrfach mitgeteilt hatte, dass eine Einkommensteuererklärung nicht abzugeben ist. Hierauf hat der Bund der Steuerzahler aktuell hingewiesen.

In dem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler geht es um folgenden Sachverhalt: Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wurde den Rentnern unter dem Punkt „Erläuterungen – Besonders
wichtig“ mitgeteilt, dass sie keine Einkommensteuererklärung mehr abzugeben brauchen. In der Folgezeit fragten sie beim Finanzamt mündlich nach, ob diese Regelung noch immer gilt. Das Finanzamt bestätigte dies mündlich. Im Jahr 2011 wurden die Senioren nach dem Versand einer Rentenbezugsmitteilung vom Finanzamt aufgefordert, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 abzugeben. Das Finanzamt setzte daraufhin Steuern und Nachzahlungszinsen fest.

Die Rentner machten nun geltend, dass die Finanzverwaltung an der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärungen eine Mitschuld trifft und begehrten daher den Erlass der Nachzahlungszinsen. Das
Finanzamt lehnte dies ab. Ob diese Ablehnung ermessensfehlerfrei war, wird nun das Finanzgericht Düsseldorf klären müssen (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 12.3.2013 „Besteuerung von Senioren – Zinserlass aus Billigkeitsgründen“; Verfahren anhängig vor dem FG Düsseldorf, Az. 12 K 2776/12 AO).

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