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Untervermietung von Räumen: Werbungskosten auch für Leerstandszeiten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leerstandszeiten im Rahmen einer Untervermietung (im vorliegenden Streitfall: 4-Zimmer einer 6-Zimmer-Wohnung) nicht zwingend der Eigennutzung zuzurechnen sind und ein Werbungskostenabzug in dieser Zeit somit grundsätzlich möglich ist.

Im Streitfall gehörte dem Steuerpflichtigen eine sechs Wohnräume umfassende Wohnung. Zwei Zimmer nutzte er selbst, vier Zimmer vermietete er. Strittig war nun der Werbungskostenabzug für die Zeiten, in denen die vier Zimmer nicht vermietet wurden. Während das Finanzgericht Berlin-Brandenburg diese Leerstandszeiten der Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen zurechnete, ließ der Bundesfinanzhof den Werbungskostenabzug zu.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Leerstandszeiten der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung vorübergehend leer steht und – wie im Streitfall – feststeht, dass dieser Raum weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird.

Die fehlende räumliche Trennung zum Wohnbereich, die fehlende Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume sowie die – theoretische – jederzeitige Selbstnutzungsmöglichkeit stehen der Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen. Denn das Objekt der Vermietung muss nicht zwingend eine abgeschlossene Wohnung sein. Es kann sich auch um einen bestimmten Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sowie einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten handeln.

Vergleich mit Ferienwohnungen

In vergleichbarer Weise – so der Bundesfinanzhof – ist bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltene Ferienwohnungen von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Leerstandszeiten sind insoweit der Vermietungstätigkeit zuzurechnen. Diese Grundsätze sind auch auf die Vermietung von Messezimmern anwendbar, bei denen regelmäßig von einem häufigen Gästewechsel in Verbindung mit Leerstandszeiten auszugehen ist (BFH-Urteil vom 22.1.2013, Az. IX R 19/11).

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