Der Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungsteuersatzes anzuwenden, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Revision zugelassen) spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.
Im Streitfall waren die Steuerpflichtigen der Ansicht, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den Antrag ergänzen dürften. Dem folgte das Finanzgericht jedoch nicht, da das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen ist und (solange er nicht widerrufen wird) auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume gilt. Sinn und Zweck dieser strengen Regelung ist es, so das Finanzgericht, klare und praktikable Voraussetzungen zu schaffen. Demgegenüber sieht das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte gerade keine derartige Ausschlussfrist vor.
Zum Hintergrund
GmbH-Gesellschafter können Gewinnausschüttungen auf Antrag mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.
Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,
– zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
– zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.8.2014, Az. 7 K 4608/11 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142700