Umsatzsteuer bei Bauleistungen: Fiskus kassiert erste Niederlage für Altfälle

Haben Unternehmer unter der alten Rechtslage im Vertrauen auf die Verwaltungsregelung Leistungen gegenüber Bauträgern nicht mit Umsatzsteuer belegt, müssen sie die nun nachträglich vom Finanzamt geforderte Umsatzsteuer vorerst nicht zahlen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Sachverhalt

Unternehmer A hatte in 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend der damaligen Verwaltungsmeinung nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen. Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei und die Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber A fest. Es stützte sich dabei auf eine vom Gesetzgeber im Juli 2014 geschaffene Regelung, die den Vertrauensschutz rückwirkend ausschließt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nun ausgeführt, dass es erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung hat. Der Gesetzgeber habe damit in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, sodass eine unzulässige echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheine. Man darf gespannt sein, wie das Finanzgericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird.

Praxishinweis: Bis diese praxisrelevante Frage abschließend (höchstrichterlich) geklärt ist, sollten sich Unternehmer gegen etwaige Nachforderungen des Finanzamtes wehren und sich auf den Vertrauensschutz berufen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.6.2015, Az. 5 V 5026/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144680

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