Unterhaltsaufwendungen werden grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben. Nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen wird das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen dabei nicht durch einen geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag gemindert.
Im Gegensatz zur Finanzverwaltung lässt das Finanzgericht Niedersachsen einen Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung des Nettoeinkommens grundsätzlich außen vor, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur buchmäßig gemindert würden und das tatsächliche Vermögen unangetastet bliebe.
Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2012, Az. 15 K 234/11, Rev. BFH Az.
VI R 34/12; BMF-Schreiben vom 7.6.2010, Az. IV C 4 – S 2285/07/0006:001).