Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde nunmehr gesetzlich geregelt, dass ein angemessenes Hausgrundstück bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig veranlagt wurde. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aktuell hingewiesen.
Zum Hintergrund
In 2010 hatte der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein angemessenes Hausgrundstück unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen sei. Die Oberfinanzdirektion Münster wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung – nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewandt werden soll. Diese Klarstellung ist nun in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden.
Hinweis: Aufwendungen für den Unterhalt sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt, u.a. muss die unterhaltene Person bedürftig sein. Bedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die unterstützte Person nur ein geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig gilt in diesem Zusammenhang ein Vermögen, dessen Verkehrswert 15.500 EUR nicht übersteigt (OFD Nordrhein-Westfalen vom 6.7.2013, Kurzinfo ESt 1/2013; Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; BFH-Urteil vom 30.6.2010, Az. VI R 35/09; OFD Münster vom 20.4.2011, Kurzinfo ESt 10/2011).