Unterhaltsaufwendungen (beispielsweise an Eltern oder Kinder) können nach § 33a
Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 geregelt, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person zu erfolgen hat. Zum Nachweis hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen.
Hintergrund
Steuerpflichtige können Unterhaltsleistungen insbesondere dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn
- sie gegenüber der Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind,
- sie die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angeben,
- kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die unterhaltene Person besteht und
- die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Der Abzug ist auf die Höhe des Grundfreibetrags (für 2025: 12.096 EUR) beschränkt. Übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden zusätzlich berücksichtigt.
Beachten Sie | Der Höchstbetrag mindert sich aber um Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, die 624 EUR im Jahr übersteigen.
Aktuelle Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland geäußert. In einem weiteren Schreiben vom 15.10.2025 gibt das Bundesfinanzministerium allgemeine Hinweise zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen. In diesem Schreiben verweist es hinsichtlich der Nachweiserfordernisse bei Geldzuwendungen auf das erstgenannte Schreiben.
Beachten Sie | Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.
| Merke | Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die Abzugsvoraussetzungen. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden (abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen können berücksichtigt werden, wenn die Verbindlichkeit vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann (beispielsweise durch Vorlage des Mietvertrags). |
Quelle | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024 und Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/025