Vereinfachung bei der Besteuerung von Reisekostenvergütungen

Grundsätzlich müssen die steuerpflichtigen Teile der Reisekostenvergütung bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung versteuert werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat jetzt allerdings auf eine bundeseinheitliche Regelung hingewiesen, wonach es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn die steuerpflichtigen Teile bis zu einer Obergrenze von 153 EUR monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur vierteljährlich abgerechnet werden.

Hinweis: Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten (OFD Frankfurt, Verfügung vom 29.5.2013, Az. S 2338 A – 43 – St 211).

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