Lassen Steuerpflichtige eine bisher vermietete Wohnung renovieren und ziehen danach selbst ein, kann für die
Renovierungskosten ein Werbungskostenabzug aus Vermietung und Verpachtung dennoch möglich sein. Dafür
müssen sie jedoch nachweisen, dass die Renovierung in der Absicht vorgenommen wurde, die Wohnung
anschließend zu vermieten und diese Absicht erst nach Abschluss der Arbeiten aufgegeben wurde.
Hinweis: Als Nachweise für die Vermietungsabsicht kommen das Vermietungsschild im Garten, Zeitungsanzeigen
und die Beauftragung eines Maklers in Betracht (FG Hamburg, Urteil vom 15.6.2011, Az. 1 K 14/10).