Vermögensverwaltende Personengesellschaft: Werbungskosten bei überquotalen Ausgaben

| Erzielt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sind die gemeinschaftlichen Aufwendungen bei den Gesellschaftern grundsätzlich entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote zu berücksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch auch ein hiervon abweichender Werbungskostenabzug möglich. |

Grundsätzlich ist das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§ 722 BGB) auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte. Dies gilt zumindest solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben.

Übernimmt aber einer von mehreren Miteigentümern – ohne ausdrückliche Vereinbarung – einen höheren Anteil an den Kosten für die Unterhaltung des gemeinschaftlichen Vermietungsobjekts, setzt eine abweichende Zurechnung zunächst voraus, dass mit der überquotalen Kostentragung keine Zuwendung (z. B. im familiären Bereich) an die anderen Miteigentümer beabsichtigt ist.

Beachten Sie | Zudem darf sich die den Miteigentumsanteil übersteigende Übernahme der Aufwendungen nicht nur als eine vorläufige Kostentragung des Miteigentümers darstellen, die dieser gegenüber den anderen Miteigentümern im Wege der Kreditgewährung übernimmt.

Hiervon ist aber z. B. dann auszugehen, wenn die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs, der dem überquotal (vor-)leistenden Mitgesellschafter gegen die anderen Gesellschafter nach
§ 426 BGB zusteht, bis zu einem späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird. In diesem Fall bleibt der Ausgleichsanspruch unberührt, sodass es bei der Verteilung des Gewinns der Gesellschaft regelmäßig unberücksichtigt bleiben kann, welcher Gesellschafter jeweils Aufwendungen für die Gesellschaft getragen hat.

Anders liegt der Fall aber dann, wenn der Leistende von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz gegen seine Miteigentümer hat oder diese ihm tatsächlich später keinen Ersatz leisten, der zahlende Miteigentümer also mit seinem Ersatzanspruch ausfällt. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, allein dem Leistenden die Kosten als Werbungskosten zuzurechnen.

Merke | Bei einer Gesellschaft im Abwicklungsstadium können die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche gegen die Gesellschaft und die
(Erstattungs-)Ansprüche gegen die Mitgesellschafter grundsätzlich nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden (sogenannte Durchsetzungssperre). Ein überquotal getragener Kostenanteil kann aber auch in diesem Fall nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass der Gesellschafter einen bestimmten Betrag von seinem Mitgesellschafter verlangen kann.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 4.12.2018, Az. 5 K 2216/16 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208132

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