Bei Gebäuden, die sowohl für vorsteuerunschädliche Zwecke als auch für vorsteuerschädliche Zwecke (z.B. private Eigennutzung oder steuerfreie Vermietung) verwendet werden, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabs hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der gesetzlich angeordnete
Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel rechtens ist.
Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz ist eine Aufteilung nach dem (oftmals günstigeren) Umsatzschlüssel seit 1.1.2004 faktisch ausgeschlossen. Weil der Bundesfinanzhof die EG-Rechtskonformität dieser Regelung bezweifelte, fragte er beim Europäischen Gerichtshof an. Dieser bestätigte das Recht der Mitgliedstaaten,
Einschränkungen vorzunehmen, wenn sie im Ergebnis eine präzisere Vorsteueraufteilung gewährleisten – und dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vorliegend erfüllt.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ermöglicht ein objektbezogener Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes, als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach der Richtlinie 77/388/EWG.
Hinweis: Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern (BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 19/09; EuGH-Urteil vom 8.11.2012, Rs. C-511/10).