Eine steuerrelevante Veräußerung von Wertpapieren liegt nur dann vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt. Da diese Auffassung des Bundesfinanzministeriums spätestens ab dem 1.4.2013 anzuwenden ist, können etwaige Verluste grundsätzlich nicht mehr in den Verlustverrechnungstöpfen der Banken berücksichtigt werden.
Hinweis: Wer diese profiskalische Auffassung der Finanzverwaltung nicht so ohne Weiteres hinnehmen möchte, kann die Verluste in der Steuererklärung geltend machen. Gegen eine abweichende Beurteilung durch das Finanzamt muss dann allerdings Einspruch eingelegt und ggfs. geklagt werden (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 – S 2252/10/10013).