Der Bundesfinanzhof hat zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese enge Gesetzesauslegung hat der Bundesfinanzhof nunmehr aufgegeben. Derartige Aufwendungen sind allerdings nur dann begünstigt, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.
Hinweis: Die Aufwendungen wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, soweit sie die gesetzlich geregelte zumutbare Belastung übersteigen (BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10).