Leistet der Arbeitgeber Beiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) ist die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums handelt es sich hierbei nämlich nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn.
Diese Sichtweise der Finanzverwaltung gilt unabhängig davon, ob
– der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt oder
– der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge entrichtet und die versicherte Person der Arbeitnehmer ist.
Beachten Sie: Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen (BMF-Schreiben vom 10.10.2013, Az. IV C 5 – S 2334/13/10001).