Bei betrieblich veranlassten Schuldzinsen ist der Betriebsausgabenabzug teilweise rückgängig zu machen, soweit der Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, sind die von ihr gezahlten Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft im Rahmen der Hinzurechnung nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.
Die Abzugsbeschränkung setzt voraus, dass die Schuldzinsen tatsächlich auch gewinnwirksam berücksichtigt worden sind. Dies ist jedoch bei Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen nicht der Fall, da die Gewinnauswirkung im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsbilanz) durch die Hinzurechnung der Schuldzinsen als Sondervergütung beim Gesellschafter wieder neutralisiert wird.
Nach dem aktuellen Urteil gelten diese Grundsätze auch, wenn der Gesellschafter an der Personengesellschaft nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.
Zum Hintergrund
Beim beschränkten Schuldzinsenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:
– Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den Einlagen liegen.
– 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
– Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
– Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
(BFH-Urteil vom 12.2.2014, Az. IV R 22/10)