Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.
Zum Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von maximal 1.250 EUR absetzen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Sachverhalt
Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und stünden ihm nicht zur Verfügung. Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Pfarrer die Möglichkeit gehabt habe,
eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
In seiner Urteilsbegründung hat der Bundesfinanzhof u.a. klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines anderen Arbeitsplatzes das Direktionsrecht des Arbeitgebers beachten muss. Ein anderer Arbeitsplatz steht daher erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat, d.h., wenn dem Arbeitnehmer ein solcher auch tatsächlich zur Verfügung steht (und nicht etwa nur in Aussicht gestellt wird). Darüber hinaus muss der Raum auch tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet sein. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn wegen Gesundheitsgefährdung Sanierungsbedarf besteht (BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 11/12).