Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) zu verzichten. Endgültig entschieden ist diese Frage aber noch nicht, denn die unterlegenen Steuerpflichtigen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
Beachten Sie: Einkommensteuerbescheide ergingen in Bezug auf den Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten bis dato vorläufig. Demzufolge war ein Einspruch insoweit nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerde ist zu hoffen, dass Steuerbescheide in diesem Punkt auch weiterhin vorläufig ergehen werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 33/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182782; BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 32/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182808; Verfassungsbeschwerde anhängig unter: Az. 2 BvR 180/16