Hat der Unternehmer Umsatzsteuer in einem Dokument offen ausgewiesen, so schuldet er diese ggf. wegen
unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis. Der Bundesfinanzhof hat hierzu jüngst geurteilt, eine nicht zur
Steuerschuldnerschaft führende „Vorausrechnung” oder „Pro-forma-Rechnung” liege nur vor, wenn sich aus dem
Dokument auf den ersten Blick ergibt, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.
Im Streitfall enthielten die Dokumente aber die Bezeichnung „Rechnung” und aufgrund des Textes „Rechnungsbetrag
zahlbar sofort ohne Abzug” wurde zudem vordergründig der Eindruck erweckt, die Leistung sei bereits erbracht
worden. Daher ließ der Bundesfinanzhof letztlich keine Zweifel an einer Steuerschuldnerschaft aufkommen.
Hinweis: Im Zuge der Entscheidung ist in der Praxis insbesondere bei „rechnungsähnlich“ aufgebauten Dokumenten
darauf zu achten, dass sie als Angebot, Kostenvoranschlag, Vorausrechnung oder Pro-forma-Rechnung bezeichnet
werden. Denkbar sind jedoch auch andere textliche Klarstellungen, demzufolge auf den ersten Blick erkennbar über
eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird (BFH-Urteil vom 7.4.2011, Az. V R 44/09).