Unternehmer können unter gewissen Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichten. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Unternehmer (hohe) Vorsteuerbeträge geltend machen könnte. Hinsichtlich der Optionserklärungsfrist hat der Bundesfinanzhof die zeitliche Grenze nun ausgedehnt.
Seit Ende 2010 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass diese Option nur bis zur formellen Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung gewählt oder widerrufen werden könne. Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist.
Dem hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen. Danach sind die Erklärung und der Widerruf der Option so lange möglich, wie die Steuerfestsetzung noch vorgenommen bzw. geändert werden kann (materielle Bestandskraft). Hinweis: Mit dieser Entscheidung weicht der V. Senat des Bundesfinanzhofs – nach seiner eigenen Einschätzung – nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats ab. Dieser ist zwar in einem Urteil aus 2008 davon ausgegangen, dass „eine Bindungswirkung an die Option zur Steuerpflicht ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung” besteht. In diesem Streitfall ging es jedoch um die Frage eines rückwirkenden Wechsels von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und damit um einen anderen Sachverhalt.
Soweit die Finanzverwaltung aus diesem Urteil folgert, dass sowohl die Erklärung zur Option als auch ihr Widerruf nur bis zur formellen Bestandskraft zulässig sind, folgt dem der V. Senat des Bundesfinanzhofs ausdrücklich nicht (BFH-Urteil vom 19.12.2013, Az. V R 6/12; BFH-Urteil vom 19.12.2013, Az. V R 7/12; BFH-Urteil vom 10.12.2008, Az. XI R 1/08; BMF-Schreiben vom 1.10.2010, Az. IV D 3 – S 7198/09/10002).