Der Verkauf eines im Privatvermögen gehaltenen Grundstücks kann steuerpflichtig sein, wenn es innerhalb von zehn Jahren angeschafft und veräußert wurde. Darüber hinaus setzt ein privates Veräußerungsgeschäft voraus, dass das veräußerte Wirtschaftsgut mit dem angeschafften Wirtschaftsgut wirtschaftlich identisch ist. Diese Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest teilweise erfüllt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und nach der Löschung des Erbbaurechts lastenfrei veräußert wird.
Der entschiedene Fall
Im entschiedenen Fall war auf eine Erbengemeinschaft ein Erbbaurecht übergegangen, das dem verstorbenen Vater bereits vor vielen Jahren eingeräumt worden war. Im Streitjahr erwarb die Erbengemeinschaft auch das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Nach der Löschung des Erbbaurechts wurde das lastenfreie Grundstück noch im selben Jahr verkauft, woraufhin das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn festsetzte.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen bewertete den Grundstücksverkauf nicht als privates Veräußerungsgeschäft, da keine wirtschaftliche Identität zwischen dem angeschafften (erbbaurechtsbelasteten) Grundstück und dem ohne diese Belastung veräußerten (lastenfreien) Grundstück vorliege. Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof jedoch wieder auf.
Teilidentität reicht aus
Weil das Erbbaurecht im Veräußerungszeitpunkt nicht mehr bestand, lag keine vollumfängliche wirtschaftliche Identität – im Sinne einer Gleichwertigkeit – von angeschafftem und veräußertem Grundstück vor. Gleichwohl ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von einer wirtschaftlichen Identität insoweit auszugehen, als das angeschaffte (belastete) Wirtschaftsgut in dem veräußerten (unbelasteten) Wirtschaftsgut aufgegangen ist.
Da ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nur für das belastete Grundstück vorliegen kann, ist bei der Gewinnermittlung auch nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen. Bei der Preisfindung kommt es also darauf an, wie hoch das Entgelt für das belastete Grundstück gewesen wäre.
Beachten Sie: Der Wert des (gelöschten) Erbbaurechts muss nicht zwingend dem durch die Veräußerung des Grundstücks realisierten Wertzuwachs entsprechen. Darauf hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich hingewiesen (BFH-Urteil vom 12.6.2013, Az. IX R 31/12).