Soll der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Gewinntantieme erhalten, ist bei der Abfassung der Vereinbarung höchste Vorsicht geboten. Wie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nämlich jüngst entschieden hat, können unbestimmte Regelungen zur Kürzung des Tantiemeanspruchs zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Im Streitfall wurde im Geschäftsführervertrag ein Passus aufgenommen, wonach die Tantieme gekürzt werden konnte, wenn es die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erfordert. Zwar enthielt die Vereinbarung Vorgaben für die Kürzung, jedoch waren diese so unbestimmt, dass es aus der Sicht eines außenstehenden Dritten unklar war, ob und in welcher Höhe die Tantiemeansprüche letztlich Bestand haben würden.
Beachten Sie: Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt es auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Geschäftsführers in diesen Fällen dann ebenso nicht mehr an wie auf die Fremdüblichkeit und die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.3.2013, Az. 3 K 309/09).