Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, dass Vereine mit dem Thema Aufwandsspenden nicht leichtfertig umgehen sollten, da ansonsten ein Haftungsrisiko – und damit auch ein finanzielles Risiko – besteht.
Zum Hintergrund
Die Verwaltung geht bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern davon aus, dass die Tätigkeiten unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Wurde ein Aufwendungsersatzanspruch eingeräumt und verzichtet der Steuerpflichtige anschließend auf diesen, kann er den entgangenen Ersatzanspruch als Sonderausgaben geltend machen, wenn der gemeinnützige Verein eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat.
Damit Aufwandsspenden anerkannt werden, müssen nach Ansicht der Verwaltung mehrere Voraussetzungen erfüllt werden, u.a. muss der Ersatzanspruch durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein – und zwar, bevor mit der Tätigkeit begonnen wurde. Bei einem Vorstandsbeschluss ist zusätzlich erforderlich, dass der Beschluss den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht worden ist.
Aktuelle Entscheidung
In einem aktuellen Streitfall erließ das Finanzamt gegenüber einem Verein einen Haftungsbescheid wegen unrichtiger Spendenbescheinigungen. Die Klage hiergegen blieb vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ohne Erfolg – und zwar aus mehreren Gründen.
Interessant ist vor allem, dass ein Vorstandsbeschluss keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch darstellen soll, da dieser nach dem Gesetz durch Vertrag oder durch Satzung eingeräumt worden sein muss.
Hinweis: Ob die Finanzverwaltung diese strenge Gesetzesauslegung übernehmen wird, bleibt vorerst abzuwarten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2014, Az. 6 K 9244/11; BMF-Schreiben vom 7.6.1999, Az. IV C 4 – S 2223 – 111/99).