Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Fotovoltaikanlagen

| Bauabzugsteuer kann auch für die Errichtung von Freiland-Fotovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund

Bestimmte Leistungsempfänger haben für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen
(§ 48 Einkommensteuergesetz [EStG]). Abzugsverpflichtet sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Beachten Sie | Bauleistungen sind nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 S. 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Von der Abzugsverpflichtung wird abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Liegt diese nicht vor und die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 5.000 EUR, muss ebenfalls kein Steuerabzug erfolgen. Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (Vermietungsumsätze) ausführt.

Sachverhalt
Ein deutsches Unternehmen beauftragte eine in Spanien ansässige Firma, um auf einem gepachteten Grundstück im Inland eine Freiland-Fotovoltaikanlage zu errichten. Der Vertrag umfasste die Planung und Lieferung sowie den Aufbau der gesamten Anlage einschließlich der Solarpanele, Stützen, Streben, Schaltanlagen etc. Zu den Verpflichtungen gehörten auch der Bau von Schotterpisten und Gräben, Zementarbeiten, das Einrammen von Pfählen in den Boden, um daran die Module der Fotovoltaikanlage zu befestigen, sowie die Einebnung und teilweise Betonierung von Flächen, um die in Betoncontainern gelieferten Trafostationen aufzustellen.

Die spanische Firma legte keine Freistellungsbescheinigung vor bzw. hatte eine solche auch nicht beantragt.

Nach Fertigstellung der Anlage forderte das Finanzamt das Unternehmen auf, Bauabzugsteuer anzumelden und abzuführen – und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Freiland-Fotovoltaikanlagen sind grundsätzlich eigenständige Bauwerke im Sinne des § 48
Abs. 1 S. 3 EStG. Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Solarmodule auf in die Erde eingelassenen Pfählen errichtet und mit diesen fest verbunden werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist bei der Bauabzugsteuer – wie schon beim Begriff Bauwerk – eine weite Auslegung des Begriffs Bauleistung geboten. Die Baubetriebe-Verordnung bietet einen zutreffenden Ansatzpunkt zur Konkretisierung der Bauleistungen. Sie enthält eine detaillierte Aufzählung denkbarer Bautätigkeiten, um diese in Bezug auf Fördermaßnahmen in begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten aufzuteilen. Allerdings ist diese Aufzählung für Zwecke der Bauabzugsteuer nicht abschließend. Als zusätzlicher Anknüpfungspunkt kann deshalb auch die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) einbezogen werden, die in Abschnitt F ebenfalls eine detaillierte Aufzählung der Tätigkeiten des Baugewerbes enthält.

Beachten Sie | Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.11.2019, Az. I R 46/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216755

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