Bei einer Verdienstausfallentschädigung nach § 65a SGB I handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt. Dies ergibt sich aus einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung.
Wer der Aufforderung eines Leistungsträgers zum persönlichen Erscheinen oder zu einer medizinischen Untersuchung nachkommt, kann für entgangenes Arbeitsentgelt eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Diese Entschädigung stellt weder eine Vergütung für eine Arbeitsleistung dar, noch steht sie im Zusammenhang mit einer erbrachten Arbeitsleistung. Der Charakter der Leistung wird gerade durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung und dem damit einhergehenden Verlust des Anspruchs auf Vergütung bestimmt.
Hinweis: Für die Spitzenverbände ist es unerheblich, dass die Entschädigungen gegebenenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu zählen sind. In der Sozialversicherung fehlt es nämlich an einer vergleichbaren Regelung (Spitzenverbände in der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 30.3.2011).