Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf, gegen die bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
In dem Streitfall erkannte das Finanzamt die Gerichts- und Anwaltskosten nur insoweit steuerlich an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und den Unterhaltsansprüchen standen, ließ es nicht zum Abzug zu – allerdings zu Unrecht wie das Finanzgericht Düsseldorf befand, das die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannte.
Zum Hintergrund
Zwar hatte der Bundesfinanzhof in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Jedoch hatten die Richter in 2005 auch entschieden, dass die Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnliche Belastung sind, da die Eheleute die vermögensrechtliche Einigung ohne Inanspruchnahme der Gerichte herbeiführen können.
Hinweis: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil aus dem Jahr 2011 über den entschiedenen Fall hinaus nicht an (sogenannter Nichtanwendungserlass).
Da zu den Kosten eines Ehescheidungsverfahrens mittlerweile einige Verfahren anhängig sind, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, zu dieser Thematik Stellung zu beziehen. Bis dahin sollten geeignete Fälle offengehalten werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.2.2013, Az. 10 K 2392/12 E, Rev. BFH Az. VI R 16/13; BFHUrteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 – S 2284/07/0031 :002; BFHUrteile vom 30.6.2005, Az. III R 36/03 und Az. III R 27/04; Rev. BFH z.B. unter Az. IX R 41/12 und Az. VI R 66/12).